AGB der Leatherworx Munich, Wilhelmine-Reichard-Str. 7, 80935 München

nachfolgend „Sattlerei“ genannt:

Geltungsbereich


Sämtlichen Angeboten, Verkäufen, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Sattlerei liegen die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichungen von diesen Bedingungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Durch Auftragserteilung oder Annahme der Ware bzw. der vertraglichen Leistung seitens des Auftraggebers gelten diese Bedingungen als anerkannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten schriftlichen Vereinbarung bedarf. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die von der Sattlerei nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden, sind unverbindlich, auch wenn die Sattlerei diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen hat.


Angebot


Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich.. Zeichnungen, Abbildungen, Masse, Gewichte und sonstige Leistungsdaten, ebenso vom Auftraggeber überlassene Unterlagen in jeglicher Form, auch auf Datenträgern, sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Geringfügige Abweichungen bei Oberflächen, insb. Farbe und Struktur bei Bezugsstoffen, bleiben vorbehalten. Änderungswünsche seitens des Auftraggebers nach bereits erfolgter Angebotsabgabe oder bereits begonnener Auftragsausführung sind grundsätzlich schriftlich zu kommunizieren und führen entsprechend zu einem neuen, geändertem Angebot. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung durch die Sattlerei und bei auf Wunsch des Auftraggebers geänderten Angeboten mit Rückbestätigung durch den Auftraggeber zustande. Als Bestätigung gilt auch eindeutiger E-Mail-Schriftverkehr oder die Rechnung der Sattlerei und deren Aushändigung an den Auftraggeber.


Liefer- und Leistungszeit

Liefertermine oder -fristen sind annähernd und unverbindlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen, die der Sattlerei die Erbringung der vertraglichen Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Betriebsstörungen oder andere unabwendbare Ereignisse), auch wenn sie bei Lieferanten der Sattlerei eintreten, hat die Sattlerei auch bei verbindlich vereinbarten Terminen nicht zu vertreten. In solchen Fällen ist die Sattlerei berechtigt, die Lieferung bzw. die vertragliche Leistung unter Berücksichtigung der Dauer der Verzögerung zzgl. Einer angemessenen Anlaufzeit zeitlich später zu erbringen. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet. Sollte die Verzögerung unangemessen lange andauern, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Sofern die Sattlerei den schriftlich vereinbarten Liefertermin aus anderen Gründen nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber die Sattlerei schriftlich in Verzug zu setzen und eine nach Art und Umfang der Leistung angemessene Nachfrist zu gewähren. Die Sattlerei ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen.


Gefahrenübergang, Abnahme


Bei der Lieferung von Waren erfolgt der Versand ab Werkstatt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, d.h. spätestens mit Verlassen der Werkstatt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Erfolgt die Lieferung durch einen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen der Sattlerei ggf. in Verbindung mit der Montage beim Auftraggeber bzw. am Objekt des Auftraggebers, gilt sinngemäß das Gleiche.

Dies gilt im Übrigen auch unabhängig davon, ob die Lieferung oder Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Versandkosten trägt. Ist die Ware versandbereit oder zur Abholung bereitgestellt und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Fertigstellung auf den Auftraggeber über. Die Abnahme der Lieferungen und Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen oder Teilleistungen.

Erfolgt die Abnahme nicht binnen sechs Werktagen nach angezeigter Fertigstellung, so gilt die Leistung oder Teilleistung als abgenommen. Wird die bestellte Ware oder Leistung trotz schriftlicher Aufforderung der Sattlerei vom Auftraggeber nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Fertigstellungstermin abgenommen, ist die Sattlerei berechtigt, die Verwertung der Leistung zu betreiben bzw. von seinem Unternehmerpfandrecht gem. § 647 BGB Gebrauch zu machen. Die daraus entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.


Gewährleistung


Etwaige Mängel hat der Auftraggeber bei Übergabe der Teile (auch bei Teillieferungen) schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung zu diesem Zeitpunkt nicht entdeckt werden können, sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigten Mängeln hat die Sattlerei das Recht zur Nachbesserung. Eine zweite Nachbesserung ist zulässig. Zur Nachbesserung ist der Sattlerei jeweils eine angemessene Frist zu gewähren. Der Auftraggeber muss die bemängelten Teile in die Werkstatt der Sattlerei in der Wilhelmine-Reichard-Str. 7 in 80935 München bringen. Etwaige Kosten hierfür hat der Auftraggeber zu tragen und werden nicht von der Sattlerei erstattet. Die mangelhaften vertraglichen Lieferungen bzw. Leistungen sind von dem Auftraggeber in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung der Sattlerei zur Verfügung zu stellen. Die Beseitigung des Mangels sowie jedwede sonstige Bearbeitung der vertraglichen Lieferungen bzw. Leistungen durch Andere als die Sattlerei schließt jeden Gewährleistungsanspruch gegenüber der Sattlerei aus. Die Gewährleistung für die Lieferung und Leistung neu hergestellter Waren bzw. kompletter Werke beträgt gegenüber privaten Auftraggebern, bei ausschließlicher privater Nutzung dieser neu hergestellten Waren bzw. kompletten Werke zwei Jahre; bei nicht ausschließlich privater Nutzung bzw. für gewerbliche Auftraggeber ein Jahr. Die Gewährleistung bei Reparaturen, Restaurationsarbeiten oder Teilerneuerungen beträgt ein Jahr, sofern im Einzelfall nicht ein kürzerer Gewährleistungszeitraum oder ein Ausschluss der Gewährleistung vereinbart wurde. Unter Reparaturen, Restaurationsarbeiten oder Teilerneuerungen sind z.B. zu verstehen: Erneuerung des Verdeckbezuges o.ä. bei KFZ-Cabrioverdecken und Booten, Erneuerung der Bezüge von Fahrzeuginnenausstattungen bei Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, Erneuerung der Bezüge bei medizinischen Polstern und allen anderen Arten von Polstern, Teilen davon, sowie Änderungen und Modifizierungen an derartigen Teilen. Die Sattlerei übernimmt die Gewähr, dass ihre Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und der Auftraggeber nach der Art des Werkes erwarten kann.

Bei Reparaturen gilt dies sinngemäß ebenso für die zu reparierenden Einzelteile, es sei denn, dass die Sattlerei derartige Reparaturarbeiten nur mit der Maßgabe durchführt, dass jegliche Gewährleistung ausgeschlossen ist.

Im Übrigen ist eine Gewährleistung ausgeschlossen, wenn die dem  Auftraggeber überreichten Pflege- bzw. Bedienungsanweisungen oder sonstigen Gebrauchshinweise nicht nachweisbar eingehalten wurden oder sich Mängel ergeben, die im Zusammenhang mit vom Auftraggeber bereitgestellten Material stehen; oder Mängel, die durch nachträgliche Manipulationen seitens des Auftraggebers an dem Werkstück bzw. Einzelteil begründet sind. Evtl. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.


Haftung


Die Sattlerei haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen, wie insbesondere Zeichnungen, Muster, sonstige Leistungsdaten oder durch ungenaue Angaben ergeben. Soweit gesetzlich zulässig, sind Schadenersatzansprüche gegen die Sattlerei, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Der Auftraggeber hat für die technische Sicherheit von zu bearbeitenden Fahrzeugen (Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge) Sorge zu tragen, insbesondere bei Einstellung des Fahrzeuges in die Räumlichkeiten bzw. auf dem Gelände der Sattlerei. Schäden, die aufgrund von technischen Mängeln außerhalb der geschuldeten Bearbeitung entstehen, hat der Auftraggeber der Sattlerei zu ersetzen. Wasser- und Luftfahrzeuge des Auftraggebers, die in den Räumlichkeiten bzw. auf dem Gelände der Sattlerei abgestellt werden, sind nicht von Seiten der Sattlerei gegen Verlust oder Beschädigungen jeglicher Art versichert, weswegen jeglicher Anspruch auf Schadenersatz in diesem Fall ausgeschlossen ist, d.h., dass der Auftraggeber selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz Sorge trägt.


Eigentumsvorbehalt


Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der Sattlerei aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, behält sich die Sattlerei das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen vor. Der Auftraggeber darf über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nicht verfügen, insbesondere diese nicht veräußern, nicht verschenken, nicht verpfänden oder nicht zur Sicherheit  übereignen. Erfolgt die vertragliche Lieferung bzw. Leistung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Waren im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Erwerber aus der  Veräußerung bereits jetzt an die Sattlerei abgetreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Waren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ausreichend zu versichern. Ggf. tritt er die Versicherungsansprüche in Höhe des Warenwertes bzw. in Höhe der noch offenen Forderungen an die Sattlerei ab. Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware erfolgen stets für die Sattlerei als Hersteller. Erlischt das (Mit)- Eigentum der Sattlerei durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit)-Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die Sattlerei übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit)-Eigentum der Sattlerei unentgeltlich. Bei Zugriff Dritter, insbesondere durch Gerichtsvollzieher, auf die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das (Mit)-Eigentum der Sattlerei hinzuweisen und die Sattlerei unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Sattlerei berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung  der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Sattlerei liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor. Eigentums- und Urheberrechte an von der Sattlerei erstellten Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen und Berechnungen bleiben vorbehalten. Derartige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung der Sattlerei weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.


Preise und Zahlungsbedingungen


Sämtliche Preise verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer

Die Preise gelten ab 80935 München, ohne Transport, Verpackung und Versicherung, es sei denn, im Angebot wurden explizit Transportkosten genannt. Die von der Sattlerei gestellten Rechnungen sind sofort bei Erhalt, netto, ohne jeden Abzug zahlbar. Die Sattlerei ist jederzeit berechtigt, Rechnungen in Form von Teilabrechnungen bzw. Anzahlungen zu stellen. Mit Übergabe der Leistungen, auch Teilleistungen gerät der Auftraggeber mit dem zu diesem Zeitpunkt nicht bezahlten Teil der Leistungen, auch Teilleistungen in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Wechselzahlungen und Scheckzahlungen sind ausgeschlossen. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist die Sattlerei berechtigt, Zinsen zu verlangen und zwar in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz bzw. 8 %, sofern es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Verbraucher handelt. Die Sattlerei kann aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit rechtskräftig festgestellten  der unbestrittenen Gegenforderungen berechtigt. Wesentliche Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen die Sattlerei, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen. Falls der Auftraggeber die getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht einhält, ist die Sattlerei berechtigt, eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.


Meinungsverschiedenheiten


Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige zur Beurteilung von Leistungs- und Lieferungsmängeln zuzulassen, die von einer Handwerkskammer im Bundesgebiet für das Autosattler- bzw. Polsterer-Handwerk öffentlich bestimmt sind. Sollte sich bei der Prüfung herausstellen, dass unberechtigte oder nur unwesentliche Beanstandungen vorgebracht wurden, hat der Auftraggeber die verursachten Kosten zu tragen. Die Sattlerei beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. 


Schlussbestimmungen


Erfüllungsort ist München. Gerichtsstand ist der Sitz der Sattlerei, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Die Sattlerei ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende Ersatzbestimmung, die die Parteien getroffen hätten, wenn sie der Unwirksamkeit der Bestimmungen kundig gewesen wären.